Rechtliche Grundlagen für das Parkieren auf Behindertenparkplätzen

Parkplätze für Gehbehinderte sind mit der Zusatztafel „Gehbehinderte“ (Anhang 3 Signal 5.14) und/oder einer Bodenmarkierung für diese reserviert.

Gemäss Art. 65 Abs. 5 der Signalisationsverordnung darf hier nur parkieren, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet, was in beiden Fällen eine „Parkkarte für behinderte Personen“ (Anhang 3 Ziff. 2) voraussetzt. Diese ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen:

Eine Parkkarte wird nach Art. 20a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden.

Die erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m oder mit Hilfe einer Begleitperson bzw. mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen können.

Alle andern Personen, welche nicht über eine solche Parkkarte verfügen, dürfen hier ausdrücklich und ausnahmslos nicht parkieren.

Wer als Nichtberechtigter auf einem Behindertenparkplatz parkiert, erhält bei einer Parkdauer bis 60 Minuten eine Busse von 120 Franken (Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung/Bussenliste, Ziffer 240). Bei einer Parkdauer über 60 Minuten leiten die Strafverfolgungsbehörden ein ordentliches Strafverfahren ein. Neben einer Geldbusse muss der Nichtberechtigte dabei auch Gerichtskosten bezahlen.

37 Kommentare zu “Rechtliche Grundlagen für das Parkieren auf Behindertenparkplätzen”

  1. Guten Abend Thomas
    Ich war heute mit meiner Mutter und meinem schwerst behinderten Bruder unterwegs. Er sitzt im Rollstuhl und meine Mutter hat ein umgebautes Auto in das sie ihn hinten über eine Rampe reinfahren kann.
    Wir waren in einem Einkaufscenter und haben auf dem Behindertenparkplatz geparkt. Dürften wir das also ohne diese Karte nicht? Meine Mama war bisher der Meinung sie würde diese Karte sowieso nicht bekommen. Gemäss Reglement das ich gerade gelesen habe, würde sie das aber doch. Man sieht die Rampe durch die Heckscheibe gut und es ist sofort ersichtlich, dass hier ein Rollstuhl transportiert wird. Aber eine andere Markierung ist am Auto nicht ersichtlich.
    Ich wäre froh wenn du mir da weiterhelfen könntest.
    Alles Gute fürs neue Jahr
    Sabrina

  2. Liebe Sabrina

    Vielen Dank für Deinen Kommentar. Ja, rechtlich gesehen dürfen nur Inhaber einer Parkkarte für Gehbehinderte auf Behindertenparkplätzen parkieren, sei es auf einem öffentlichen Behindertenparkplatz oder in einem Einkaufscenter. Ein Aufkleber am Auto alleine reicht nicht – den kann im Baumarkt ja jeder kaufen.

    Am einfachsten beantragt Ihr eine Behindertenparkkarte für Deinen Bruder. Er erfüllt die Voraussetzungen sicher. Das Formular findest Du vermutlich auf der Webseite des Strassenverkehrsamts Deines Kantons. Seine Parkkarte darfst Du oder Deine Mutter immer dann benützen, wenn Ihr zusammen mit Deinem Bruder unterwegs seid oder ihn irgendwo hinbringt.

    In gewissen Kantonen wird übrigens die Motorfahrzeugsteuer erlassen für das (1) Auto, mit dem Ihr Deinen Bruder transportiert. Dazu müsstet Ihr ein Gesuch stellen. Die Infos erteilt ebenfalls das Strassenverkehrsamt.

    Liebe Grüsse und alles Gute im neuen Jahr.

    Thomas

  3. Guten Tag Thomas
    Unser Nachbar braucht wegen seiner stark Behinderten Frau einen Behindertenparkplatz. Er hat einen Ausweis bei der Frontscheibe. Er ist aber nicht sicher, ob und wie lange er das Auto auf diesem Platz parkieren darf. Bei permanentem parkieren riskiert er da mal eine Busse oder Verzeigung. Danke für Aufklärung.
    Liebe Grüsse Elisaberh

  4. Liebe Elisabeth
    Vielen Dank für Deine Frage. Solange beim Parkplatz keine Zeitbeschränkung notiert ist (z.B. im Bahnhof Zürich: Max. 1 Stunde), darf der Nachbar dort unbeschränkt parkieren. Dasselbe gilt für die Blaue Zone. Im Parkverbot darf er 3 Stunden stehen und in der Begegnungs- und Fussgängerzone ausserhalb eines Parkplatzes 2 Stunden. Näheres dazu findest Du hier. Aber Achtung: Er darf nur auf dem Behindertenparkplatz parkieren, wenn er zusammen mit seiner Frau unterwegs ist. Wenn er beispielsweise den Tag durch mehrmals alleine mit dem Auto unterwegs ist, muss er es zwischendurch auf einem normalen Parkplatz parkieren. Er darf erst wieder auf dem Behindertenparkplatz parkieren, wenn er danach mit seiner Frau irgendwo hin fährt. Dabei spielt es eigentlich keine Rolle, ob das erst in einer Stunde oder später ist. Falls es erst sehr viel später ist (sagen wir 5 Stunden), ist das wohl ein Grenzfall. Vielleicht hätte jemand anderes den Parkplatz in dieser Zeit brauchen können. In diesem Fall soll er besser anderswo parkieren und erst kurz vorher auf den Behindertenparkplatz fahren. Falls der Platz gerade dann besetzt sein sollte, darf er auch ausserhalb eines Parkfelds parkieren (max. 3 Stunden), wenn er dabei niemandem im Weg steht. Ich hoffe, dass Dir diese Informationen weiterhelfen!

  5. Hallo, ich heisse William und besitze eine Behindertenparkkarte. Wie sind die Bestimmungen bei einem Behindertenparkplatz in einem privaten Areal? Normalerweise kann ich bei öffentlichen Parkplätze die Polizei anrufen, falls diese Personen nicht legal Parkieren. Ich war zuletzt in einem Einkaufszentrum und da wurde einfach draufparkiert. Soll ich mit der zuständige Person des Einkaufzentrum kontakt aufnehmen?

  6. Guten Tag

    Vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
    Wir haben einen Laden in einem Wohnhaus. Wie sehen die rechtlichen Grundlagen aus, wenn ein Besucher des Hauses (kein Kunde von uns) einfach unsere Parkplätze benützt mit der – für uns etwas lahmen Begründung – er hätte eine Behinderung am Fuss und könne ja einfach seine Karte hinlegen, dann dürfe er überall so lange er wolle parkieren? Wir sehen das nicht ganz so, zudem parkt er immer ausgerechnet so, dass jemand mit einem Kinderwagen oder nicht gut zu Fuss über eine weitere Stufe zu uns gelangen muss. Bezeichneten Behindertenparkplatz bieten wir keinen an.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und viele Grüsse
    Elisabeth

  7. Der Besucher hat NICHT recht. Die Parkiererleichterungen mit der Parkkarte gelten NUR für öffentlichen Grund und Boden, d.h. Strassen und Trottoirs, die der Gemeinde, dem Kanton oder dem Bund gehören. Sie gilt NICHT auf Privatgrundstücken (dazu gehören auch Firmengrundstücke). Sie können dem Besucher verbieten, auf Ihren Parkplätzen zu parkieren und ihn bei der Polizei anzeigen, wenn er sich nicht daran hält.

  8. hallo
    ich ärgere mich über personen, welche offensichtlich nicht gehbehindert sind (also keinen kleber am auto haben und auch keine karte), jedoch ständig auf den behindertenparkplätzen parkieren. das beobachte ich leider ganz oft. bei personen, welche ganz schlecht zu fuss sind, kann ich es ja noch einigermassen verstehen, aber bei allen anderen nicht.
    ich bin nicht gehbehindert.
    wie kann ich mich wehren bzw. was kann ich gegen diese rücksichtslosigkeit tun?
    gruss

  9. Liebe Petra

    Danke für Deinen Kommentar. Du sprichst ein leider weit verbreitetes Problem an: Viele Leute empfinden es wenn überhaupt als Kavaliersdelikt, auf Behindertenparkplätzen zu parkieren.

    Vielleicht zuerst dies: Ein Kleber am Auto berechtigt zu überhaupt nichts. Den kann man überall kaufen und ankleben. Ich persönlich finde, dass ein Kleber eher schadet als nützt. Einzig die Behindertenparkkarte berechtigt zum Parkieren auf Behindertenparkplätzen. Allen anderen würde ich jeweils gerne den von Dir angesprochenen Kleber mitten auf die Windschutzscheibe kleben, um ihre moralische Behinderung zu kennzeichnen. Aber das wäre Sachbeschädigung.

    Ich mache also das: Sitzt ein Fahrer im Auto, spreche ich ihn an und fordere ihn auf, wegzufahren. Ist es ein Firmenauto, mache ich ein Foto und melde mich bei der Firma. Die mögen gar nicht, wenn ihre Firma wegen falschem Parkieren ins Gespräch kommt, und weisen den Mitarbeiter zurecht. Befindet sich der Behindertenparkplatz auf öffentlichem Grund, erstatte ich wirklich krassen Fällen eine Anzeige. Das kannst Du auf jedem Polizeiposten tun. Schiesse auch dafür ein paar Beweisfotos und notiere Dir Datum und Uhrzeit. Befindet sich der Behindertenparkplatz auf privatem Grund, zum Beispiel in einem Einkaufszentrum oder der Einstellhalle eines Supermarkts, gehe ich zum Informationsschalter. Das bringt leider meistens nichts. Die Leute dort wissen nicht, was tun, und weigern sich in der Regel, den Fahrer auszurufen. Sie wollen ja keine Kunden verärgern. Dass sie damit mich verärgern und ich ebenfalls ein Kunde bin, sehen sie nicht ein. Teilweise versprechen sie, besser darauf zu achten und häufiger die Parkplätze zu kontrollieren. Ich nehme an, dass es aber häufig einfach beim Versprechen bleibt.

    Ich hoffe, dass Dir diese Informationen weiterhelfen. Allzu viel kannst Du nicht tun, aber alles was Du tust, hilft. Vielen Dank für Deine Unterstützung!

    Liebe Grüsse

    Thomas

  10. Hallo liebe Kollegen, ich habe einen Sonderfall. Ich fliege in die Ferien und leider ist mein Bahnhof nicht rollstuhlgänig (sogar von der SBB aus dem Fahrplan genommen). Um an den nächsten Bahnhof zu gelangen muss ich mein Auto nehmen. Darf ich jetzt dort auf einem Rolliparkplatz mein Auto 2 Wochen abstellen? Ist die SBB und deren Parkplätze als öffentlich oder privat anzusehen? Liebe Grüsse Mirosch

  11. Lieber Mirosch

    Bitte entschuldige, ich bin gerade auch in den Ferien und konnte Deine Frage nicht früher beantworten. Falls Du in der Zwischenzeit abgereist bist, hoffe ich, dass Du eine Lösung finden konntest.

    Deine Frage ist nicht einfach. Solange keine Zeitbegrenzung markiert ist, darfst Du eigentlich unbegrenzt lang parkieren. Auch in der blauen Zone. Die Gastfreundschaft der SBB sollte aber auch nicht überstrapaziert werden und – denke auch daran – vielleicht wären in den zwei Wochen auch andere SBB-Kunden mit Gehbehinderung auf den Parkplatz angewiesen. Am besten nimmst Du mit der SBB Kontakt auf und erklärst das Problem. Sicherlich helfen sie Dir dabei, eine Lösung zu finden, und haben vielleicht sogar eine gute Idee oder einen „besseren“ Parkplatz für Dich. Vermutlich ist es keine Alternative, dass ein Kollege Dein Auto nach Hause fährt? Oder dass Du Dich mit dem Behindertentaxi zum Bahnhof fahren und nach den Ferien wieder abholen lässt? Oder Du könntest gleich bis zum Flughafen fahren und das Auto dort stehen lassen. Beim Flughafen Basel gibt’s mit der Behindertenparkkarte Rabatt auf die Parkgebühren, aber gleich für zwei Wochen sind sie natürlich immer noch sehr hoch. Beim Flughafen Zürich gibt es Parkdienste, die Dein Auto für Dich günstig ausserhalb des Flughafens parkieren. Ob das auch mit umgebauten Autos klappt, ist mir leider nicht bekannt.

    Ich hoffe, dass ich Dir ein wenig weiterhelfen konnte, und wünsche Dir schöne Ferien.

  12. sorry, noch ein Nachtrag:
    ich bin als kompletter Para auf den Rolli angewiesen. Habe auch eine reguläre Karte. was ich noch auf Streetview gesehen habe: es hat einen Rolli Parkplatz, dieser steht bei den Parkfeldern wo beim Schild steht: Nur mit SBB Parkkarte.

    es hat aber keine anderen Roliparkplätze, wenn ich einen Tag mit den Zug unterwegs bin löse ich ja auch keine Parkkarte auf einem öffentlichen Rolliparkplatz…

    die Frage bleibt. Ist die SBB als öffentlicher Grund anzusehen oder als privater..

  13. Guten morgen
    Leider stelle ich immer wieder fest, dass es Personen gibt, die wohl eine Behindertkarte haben, um auf Behindertenparkplätzen parkieren zu können, da ein Familienmitglied oder ein naher Verwandter eine Behinderung aufweist, die so eine Karte rechtfertigt, jedoch selber mit keiner Behinderung belastet sind. Meiner Meinung nach grenzt es dann an eine Unverschämtheit, wenn solche Personen alleine unterwegs sind und der Bequemlichkeit halber trotzdem einem Behindertenparkplatz belegen. Was meinen Sie dazu, bzw. wie verhält man sich gegenüber solchen Fahrern.

    Gruss
    Heinz

  14. Lieber Heinz

    Herzlichen Dank für den Kommentar und die Frage. Ich stimme da völlig zu: Es ist unverschämt, eine fremde Behindertenparkkarte zu missbrauchen. Falls das entdeckt wird, gibt es eine Busse in der Höhe von 120 Franken – viel zu tief. Das müsste mindestens das 10-fache kosten.

    Trotzdem ist es natürlich so: Nicht jede Behinderung ist so sichtbar wie ein Rollstuhl. Ich schaue zwar schon auch immer komisch, wenn jemand scheinbar normal zum Auto geht. Oder wenn ein extravagantes Auto auf dem Behindertenparkplatz parkiert ist. Aber ich sage mir dann jeweils: Die Behindertenparkkarte ist sicher berechtigt und die Person darf hier parkieren. Bisher war ich mir erst in einem einzigen Fall vollkommen sicher, dass da eine Parkkarte missbraucht wird.

    Es kann natürlich auch sein, dass jemand eine Person mit Gehbehinderung transportiert hat und alleine wieder wegfährt – oder hier parkiert, um jemanden mit Gehbehinderung abzuholen. Ich fühle mich schon immer komisch, wenn ich in einem Einkaufszentrum die Einkäufe zurück zum Auto bringe, während meine Frau (sie sitzt im Rollstuhl) im Einkaufszentrum wartet. Würde ich das als Aussenstehender beobachten, wäre ich wohl skeptisch.

    Immerhin sind die Parkkarten nicht unbegrenzt gültig, sondern müssen alle paar Jahre erneuert werden. Spätestens dann ist Schluss, wenn jemand die Parkkarte eines verstorbenen Verwandten missbraucht. Und wer als Inhaber einer Parkkarte diese jemandem überlässt, der sie dann missbraucht, riskiert, dass die Karte von der Polizei eingezogen wird. Schon nur deshalb wird das hoffentlich niemand machen.

    Das erinnert mich auch gleich an eine Diskussion mit einem Hotelangestellten in England vor ein paar Jahren. Ich hatte ihn angesprochen, weil auf ALLEN Behindertenparkplätzen Autos ohne Parkkarten standen. Er erzählte mir dann, dass im Moment viele Parkkarten aus den Autos gestohlen werden, um sie dann zu missbrauchen. Deshalb habe er allen gesagt, sie sollen ihre Karten nicht im Auto lassen. Zum Glück sind wir in der Schweiz noch nicht so weit.

    Wie verhält man sich gegenüber solchen Fahrern? Das ist wirklich schwierig zu beantworten. Auch ich möchte die Leute eigentlich zur Rede stellen. Es ist aber besser, sie zu ignorieren, falls es sich nicht um einen 100-prozentig klaren Fall handelt. Auch wenn es schwer fällt. Eine falsche Anschuldigung ist für beide keine schöne Sache. Oder vielleicht doch? Vielleicht freut sich die andere Person, dass so oft jemand genau hinschaut, und erklärt gerne, wieso er hier parkieren darf, eben, zum Beispiel weil er jemanden im Rollstuhl hierher gebracht hat und nun wieder wegfährt, um den Parkplatz freizugeben. Ob es sich dabei um die Wahrheit handelt, lässt sich dann aber meistens auch nicht überprüfen. Ich sage also: einfach aus dem Bauchgefühl handeln und entweder (nett!) ansprechen oder ignorieren.

    Beste Grüsse

    Thomas

  15. Hallo ich kenne eine karte und von ihr die tochter sieht nicht gut ich glaub 40% nur. Auf jeden fall hat die mutter jetzt so eine karte bekommen das ist ja auch alles ok. Aber sie wohnen genau gegenüber einen öffentlichen Parkplatz. Und sie hat mir selber gesagt das sie nur die karte wollte damit sie an ihrem Block nicht ein osrkpkatz mieten muss weill das zu teuer für sie ist. Und jetzt parkiert sie immer auf dem Öffentlichen Parkplatz. Ich finde das ist eine frechheit was sie da macht sie besetzt den parkplatz jeden tag so das andre die den brauchen und nicht nutzen können. Wie ist das geregellz das kann doch nicht sein das es erlaubt ist???

  16. Liebe Mia

    Es ist natürlich schwierig, das zu beurteilen, ohne alle Details zu kennen. So wie Du das beschreibst, hört es sich nach einem Missbrauch der Parkkarte an, was natürlich nicht erlaubt ist. Eine Busse ist möglich, oder sogar der Entzug der Behindertenparkkarte. Hier meine Gedanken dazu:

    – Zuerst stellt sich die Frage, auf wen die Karte lautet. Da eine Parkkarte eigentlich nur bei einer Gehbehinderung ausgestellt wird und nicht bei einer Sehbehinderung, kann es auch sein, dass die Mutter eine Gehbehinderung hat, die auf den ersten Blick nicht sichtbar ist. Das ist meistens nicht sichtbar, da der Teil mit dem Namen und des Fotos umgeklappt ist.

    – Lautet die Parkkarte auf den Namen der Tochter, darf die Parkkarte nur verwendet werden, wenn die Tochter transportiert wird. Es reicht also nicht, wenn die Tochter nur im Auto ist und nicht aussteigt, oder wenn die Tochter zu Hause bleibt und die Mutter zum Beispiel zum Einkaufen fährt. In diesem Fall wäre es ein Missbrauch der Parkkarte.

    – Die Gemeinden stellen häufig Regeln auf, wie die öffentlichen Parkplätze benutzt werden dürfen. Diese Parkplatz-Reglemente sind meistens auf der Webseite der Gemeinden zu finden. Teilweise braucht es eine spezielle Parkkarte der Gemeinde (kostenpflichtig), damit das Auto auch über Nacht dort parkiert werden darf.

    – Vielen öffentliche Parkplätze sind gebührenpflichtig. Teilweise gilt diese Gebührenpflicht nicht für Inhaber einer Behindertenparkkarte (das ist vor allem im Ausland häufig so), aber in der Schweiz muss man auch in diesem Fall häufig trotzdem zahlen. In der Regel steht es am Billet-Automat, falls die Behindertenparkplätze ausgenommen sind. Wenn auch der von Dir erwähnte Parkplatz gebührenpflichtig ist, muss die Mutter dort auch fürs Parkieren bezahlen.

    – Natürlich ist die Behindertenparkkarte nicht dazu da, einen kostenlosen Parkplatz auf Lebenszeit zu erhalten. Alle neueren Überbauungen haben auch in den Einstellhallen Behindertenparkplätze, die von Mietern mit einer Parkkarte gemietet werden dürfen (oder von Mietern ohne Parkkarte, solange der Parkplatz nicht von jemandem mit Behinderung benötigt wird). Die Meinung ist also schon, dass auch Inhaber einer Behindertenparkkarte einen eigenen Parkplatz mieten.

  17. Hallo
    Mein Mann und ich ( im Rollstuhl) wollen im August in die USA in die Ferien. Das Mietauto fährt mein Mann.
    Dürfen wir trotzdem die Behindertenparkplätze benutzen?
    Danke für deine Antwort.
    Marlis Dubach

  18. Liebe Marlis

    Bitte entschuldige, ich habe Deinen Kommentar und die Frage ganz übersehen. Ja, Ihr dürft die Behindertenparkplätze auch dann benutzen, wenn Dein Mann das Auto fährt und Du mit dabei bist und ein- oder aussteigst. Eigentlich gleich wie in der Schweiz. Die Regeln für Touristen mit Gehbehinderung und die Parkierungserleichterungen sind je nach amerikanischem Bundesstaat unterschiedlich. Informationen (auf Englisch) findest Du hier: http://www.disabledmotorists.eu/en/world_map/united_states_of_america/united_states_of_america.htm.

    In einigen Bundesstaaten (z.B. Kalifornien) könnt Ihr sogar die Schweizer Behindertenparkkarte benutzen! In diesem Fall empfiehlt die Webseite (und ich), dieses Infoblatt auszudrucken und daneben hinzulegen: http://www.disabledmotorists.eu/download/parking_cards/usanotice.pdf. In anderen Bundesstaaten (z.B. Florida) ist es ein wenig komplizierter. Da müssen Touristen mit Gehbehinderung eine temporäre Behindertenparkkarte bzw. -anhnänger für den Rückspiegel besorgen. Das ist aber bei vielen Filialen der Strassenverkehrsbehörde möglich und kostet nicht viel Geld. Es braucht einfach ein bisschen Planung und Geduld.

    Ich drücke die Daumen, dass mit Eurer USA-Reise alles klappt, und wünsche Euch viel Spass und schöne Ferien!

    Liebe Grüsse

    Thomas

  19. Ich bin in Besitz einer Rollstuhlparkkarte. Heute habe ich bei der Euchlachhalle in Winterthur auf dem Rollstuhlparkplatz parkiert und habe meine Karte hoch gelegt beim Frontfenster. Als wir zum Auto zurück kamen hatte ich eine Buse von Fr. 40,00 unter dem Scheibenwischer. Muss ich diese Buse bezahlen?

  20. Oh, das tut mir leid zu hören, Heike. Eine Busse zu erhalten ist immer mehr als ärgerlich.

    Von der Bussenhöhe von 40 Franken her hört es sich nicht an, als sei die Busse im Zusammenhang mit dem Behindertenparkplatz ausgestellt worden. Was steht denn als Grund auf dem Bussenzettel? Dort sollte immer eine Nummer aufgeführt sein, die Du dann in der Bussenliste unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19960142/index.html nachschauen kannst.

    Ich habe versucht, mehr über die Parkplätze bei der Eulachhalle herauszufinden. Bei der Einfahrt zum Parkplatz hat es ein Schild „Gebührenpflichtige Parkplätze“. Dabei muss häufig auch für den Behindertenparkplatz ein Parkschein gelöst werden. Die Regeln auf der Behindertenparkkarte lauten: „Die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Parkplätzen richtet sich nach den örtlichen Vorschriften.“ Leider steht es in der Schweiz fast nie auf dem Automat, was denn genau gilt – das finden wir im Ausland sehr praktisch, dort heisst es häufig ausdrücklich, dass das Parkieren auf dem Behindertenparkplatz gratis ist… oder auch nicht, aber dann weiss man genau, ob man zahlen muss oder nicht. Falls auf dem Bussenzettel als Grund „203.3“ steht, dann wird das wohl so sein: Das bedeutet „Nichtingangsetzen der Parkuhr“ oder auf Deutsch: Du hast kein Parkticket gelöst.

    Streng genommen müsstest Du die Busse in diesem Fall wohl bezahlen. Du kannst Dich aber immer bei der Polizei melden und nachfragen. Du kannst die oben erwähnte Regel mit den örtlichen Vorschriften erwähnen und sagen, dass Du am Automat nichts gefunden hast, ob auch mit der Behindertenparkkarte eine Gebühr gezahlt werden muss, und deshalb davon ausgegangen bist, dass Du nichts bezahlen musst. Das kann funktionieren oder nicht, je nachdem wie verständnisvoll oder diensteifrig die Polizistin oder der Polizist ist.

    Ich hoffe, diese Informationen helfen Dir weiter!

  21. Hallo, eine kurze und klare Frage.
    Meine Tochter ist gehbehindert und wir haben eine Bewilligung.
    In der Liegenschaft tiefgarage sind die park Plätze sehr häng und steht keine parkplatz für behinderte zur Verfügung. Ist die Liegenschaft verpflichtet ein solcher parkplatz zur Verfügung zu stellen?
    Mfg

  22. Lieber Massimiliano, vielen Dank für die Frage. Leider nein, und das ist ein grosses Problem. Früher gab es noch keine Pflicht, in Einstellhallen auch Behindertenparkplätze bereitzustellen. Die Eigentümer können deshalb nicht gezwungen werden, das im Nachhinein noch zu tun. Häufig werden sie es auch nicht freiwillig machen, weil es nicht genügend Platz für einen Behindertenparkplatz hat, weil die anderen nicht tauschen wollen oder weil es zu viel Aufwand macht. Gibt es in der Einstellhalle denn einen Parkplatz, neben dem es einen Durchgang gibt? Also wo es möglich wäre, die Türe ganz zu öffnen, damit die Tochter besser einsteigen kann? Auch wir haben in unserer Einstellhalle „nur“ einen solchen Parkplatz. Frage in diesem Fall doch mal den anderen Mieter, ob Ihr die Parkplätze tauschen könnt. Das könnt Ihr eigentlich einfach so beschliessen. Aber es wäre trotzdem besser, wenn die Verwaltung die Verträge anpasst. Sonst kann es sein, dass ein Nachmieter darauf besteht, wieder den ursprünglichen Parkplatz zu gebrauchen. Falls das alles nicht klappt, dann nimm am besten Kontakt auf mit der Gemeindeverwaltung. Sie müssen dann in Eurer Nähe einen Behindertenparkplatz erstellen, zum Beispiel entlang der Strasse oder anstelle eines bestehenden Blaue-Zone-Parkplatz (auf öffentlichem Grund, nicht auf einem privaten Grundstück). Darauf dürfen dann aber auch andere Besucher mit einer Behindertenparkkarte parkieren. Deshalb ist das leider auch keine besonders gute Lösung. Ich drücke also die Daumen, dass es mit dem Parkplatz-Tausch klappt!

  23. Hallo. Ich habe seit kurzem eine Parkkarte, wegen massiver Gehbehinderungen. Jetzt steht ja auf der Parkkarte: mit der Vorderseite in die Windschutzscheibe legen. Aber ist es richtig, die ganze Seite zu zeigen? Da steht ja der Name, der Geburtstag und das Foto. Das ist ja für jeden sichtbar und nicht gerade dem Datenschutz recht. Danke für die Antwort.

  24. Lieber Michael

    Vielen Dank für Ihre gute Frage.

    Nein, es ist nicht nötig, dass die komplette Karte sichtbar ist. Genau, der Name, das Geburtsdatum das Foto gehen die Fussgängerinnen und Fussgänger eigentlich nichts an, die am Auto vorbeilaufen. Sie können die Karte in der Mitte falten und dann so wie auf dem (alten) Foto aufs Armaturenbrett legen. So ist auf der Karte die Kartennummer zu sehen, mit der berechtigte Personen falls nötig Ihre Angaben aufrufen können.

    Und noch ein Tipp: Die Behindertenparkkarte ist nur ein bis drei Jahre lang gültig. Sie müssen die Verlängerung beantragen, bevor die Karte abläuft, und bekommen dann eine neue Karte zugeschickt. Notieren Sie das Ablaufdatum am besten gleich in Ihre Agenda. Das kann sonst schnell vergessen gehen.
    Behindertenparkkarte auf dem Armaturenbrett

  25. Guten Tag Thomas
    Ich war heute ausnahmsweise mit meiner Kollegin Unterwegs.Sie hat einen IV Ausweis darf ich aif behinderten Parkplatz parkieren?Sie hatte eine Rückenoperation.Sie brauch sonst nie eine Parkkarte da sie mit ÖV Unterwegs ist

  26. Hallo Karin, vielen Dank für Deine Frage. Wenn ich Dich richtig verstehe, hat Deine Kollegin einen IV-Ausweis, der bestätigt, dass sie entweder eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht. Nein, dieser berechtigt leider nicht zum Parkieren auf einem Behindertenparkplatz. Das ist nur mit einer Behindertenparkkarte („Parkkarte für behinderte Personen“) erlaubt. Falls sie eine solche hat, darfst Du die Karte in Deinem Auto verwenden, um auf einem Behindertenparkplatz zu parkieren, solange Du sie begleitest, auch zum Bringen oder Abholen. Liebe Grüsse, Thomas

  27. Guten Tag Herr Thomas
    Ich wollte etwas fragen weil es um mich geht ich hab 2
    Op an den Beinen gehabt das heisst Obein Korrektur jetzt gehe ich mit Krücken und kann nur bei Gehbehinderparkplatz parkieren da die Ärzte mir sagen das länger als 6 Monaten geht wollte ich fragen ob Ich diesen Ausweiss beanspruchen kann für 6 Monate
    Ich danke für Ihre Antwort

    Mit freundlichen Grüßen
    Osihan

  28. Ja, meiner Meinung nach schon. Grundsätzlich kann bei einer vorübergehenden Gehbehinderung, die mindestens 6 Monate lang dauert, eine Behindertenparkkarte beantragt werden.

    Ich empfehle Ihnen, auf der Website des Strassenverkehrsamts Ihres Kantons nach Informationen zu suchen. Bei uns im Kanton Bern gibt es ein Formular (https://www.svsa.sid.be.ch/content/dam/svsa_sid/dokumente/de/formulare/massnahmen/svsa-kf-arzt-mobilitaetsbehinderung-d.pdf), das vom Hausarzt oder von der Hausärztin ausgefüllt werden muss. Andere Kantone machen das sicher ähnlich. Das Formular oder eine andere ärztliche Bestätigung können Sie dann beim Strassenverkehrsamt einreichen. Ich drücke die Daumen, dass es klappt!

  29. Hallo
    Ich habe eine Behindertenkarte. Bis jetzt habe ich nicht rausfinden können, ob ich auf Gebührenparkplätzen auch bezahlen muss. Kann mir da jemand helfen? Besten Dank. Christine

  30. Liebe Christine, grundsätzlich sind Behindertenparkplätze in der Schweiz ebenfalls gebührenpflichtig, wenn auch die übrigen Autos etwas fürs Parkieren bezahlen müssen. Die Behindertenparkkarte macht da keinen Unterschied. Schaue aber beim Kassenautomat nach. Dort steht, falls mit der Behindertenparkkarte nichts bezahlt werden muss. Oder benutze einen Parkplatz in der Blauen Zone, falls es in der Nähe einen gibt, auf dem Du gut parkieren und aussteigen kannst. Dort kannst Du mit der Behindertenparkkarte gratis und ohne Zeitbeschränkung parkieren.

  31. Warum spielen manche Leute Sheriffs und schreien mich an, wenn ich auf einem Behindertenparkplatz parke?
    Ich habe eine blaue Karte, aber ihr musst nicht mit mir streiten, weil ich keinen Rollstuhl habe.

    Es ist eine Demütigung für mich. Wenn Sie irgendwelche Kommentare haben, rufen Sie die Polizei und lesen Sie, dass es verschiedene Formen von Behinderungen gibt, die es schwierig machen, sich fortzubewegen.

    Aber verdammt, hör auf, Sheriffs zu spielen!
    Welches Recht haben Sie, Fahrer zu belästigen?
    Ich will ruhig parken und leben, und mich nicht jedes Mal erklären!

  32. Hallo Herr Schneider

    Ich versuche einer Kollegin zu helfen, welche eine Strafanzeige und eine Busse von knapp CHF 1000.00 erhlaten für das Parkieren auf einem Behindertenparkplatz ohne Behindertenparkkarte.

    Die Kollegin ist gehbehindert und im Besitzt einer Behindertenparkkarte, sie hat vergessen diese bei der Windschutzscheibe zu platzieren.

    Was würden Sie als weiterer Vorgang empfehlen, lohnt sich eine Einsprache oder ist hier die gestzliche Regelung so satrk, dass Sie kein Ausweg der Busse sehen?

    Besten Dank

  33. Vielen Dank für Ihre Frage. Das ist natürlich sehr ärgerlich.

    Ja, es lohnt sich auf jeden Fall, Einsprache zu machen, vor allem auch, weil der Betrag sehr hoch ist. Die Busse für das Parkieren auf einem Behindertenparkplatz ohne Berechtigung beträgt 120 Franken, vermutlich kommt der restliche Betrag von der Strafanzeige hinzu. Da keine Behindertenparkkarte zu sehen war, gingen die Polizei oder eine andere Person mit Gehbehinderung vermutlich davon aus, dass das Auto hier nicht stehen dürfte.

    Im Ordnungsbussenkatalog ist eine Busse von 40 Franken speziell für den Fall vorgesehen, dass jemand vergisst, die Behindertenparkkarte zu platzieren. Im Gesetzeswortlaut heisst das: 202.3 «Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkkarte für behinderte Personen am Fahrzeug».

    Ihre Kollegin soll also eine Einsprache machen und schreiben, dass sie eine Behindertenparkkarte besitzt, aber vergessen hat, sie zu anzubringen. Wenn sie möchte, kann sie dafür einen Grund nennen, zum Beispiel wenn sie gerade viel Stress hatte oder knapp dran war für einen Termin. Am Besten schickt sie mit der Einsprache gleich eine Farbkopie ihrer Parkkarte mit. Sie kann darin auchh schreiben, dass sie bereit ist, die Busse von 40 Franken für das Nichtanbringen der Parkkarte zu bezahlen, die dafür vorgesehen ist, aber dass die andere Busse und die Kosten der Strafanzeige nicht gerechtfertigt sind.

    Bitte achten Sie auch darauf, dass die Frist für die Einsprache eingehalten wird. In der Rechtsmittelbelehrung (meistens zuunterst im Brief) steht, wie lange sie dafür Zeit hat.

    Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen, und wünsche viel Erfolg.

  34. Hallo,
    habe eine Frage?
    Darf jemand suv Auto auf rollstuhl platz parken mit mirfahrerin mit beinprotese ohne rollstuhl,,
    Obwohl die junge beifahrerin mit beinprotese aber laufen kann, braucht es dann einen rollstuhl?

  35. Lieber Herr Schwegler, nicht die Art der Behinderung ist massgebend, sondern ob die Person deswegen eine Behindertenparkkarte erhalten hat. Falls ja, dann wurde die Berechtigung medizinisch bestätigt. Trotz dem Rollstuhl-Signet auf dem Parkplatz ist ein Rollstuhl nicht nötig, um auf einem Behindertenparkplatz parkieren zu dürfen. Jede Art der eingeschränkten Gehfähigkeit gilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Parkkarte erfüllt sind.

  36. Hallo, ich habe eine Frage, wie ist es in Parkgaragen oder anderen Parkanlagen wo man ein Ticket an der Einfahrtsrampe holen muss? Ist dort das Parkieren für Gehbehinderte nicht kostenlos?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  37. Liebe Sonja, danke für die Frage. Nein, Parkieren ist für Gehbehinderte in den meisten Fällen nicht kostenlos. Auch hinten auf der Parkkarte steht geschrieben: „Die Erhebung von Parkgebühren richtet sich nach den örtlichen Vorschriften.“ Gratis parkieren darf man nur, wenn es beim Kassenautomat ausdrücklich so steht. Das sehen wir in der Schweiz leider nur ganz selten.

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