Ab heute: in der Blauen Zone zeitlich unbeschränkt parkieren

Am 1. Juli 2012 ist eine Gesetzesänderung von Art. 20a der Verkehrsregelverordnung (VRV) in Kraft getreten, dank der die Inhaber einer Parkkarte für Gehbehinderte neu zeitlich unbeschränkt in der Blauen Zone parkieren dürfen (Abs. 1 lit. b). Bisher durfte höchstens sechs Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus parkiert werden. Die Parkscheibe wird damit nicht mehr benötigt und muss nicht mehr ausgelegt werden (Abs. 4).

Zwar nicht unbeschränkt, aber immerhin eine Stunde länger (nämlich neu drei Stunden) darf im Parkverbot parkiert werden (Abs. 1 lit a), grundsätzlich vermutlich also überall ausserhalb von Parkfeldern. Trotz der Gesetzesänderung von Abs. 4 muss hier vermutlich die Parkscheibe mit ausgelegt werden. Viele kritisieren, dass Leute mit einer Gehbehinderung nicht auch hier zeitlich unbegrenzt parkieren dürfen, weil halt häufig immer dort, wo man hin muss (Arzt etc.), keine Parkplätze vorhanden oder alle schon besetzt sind. Vielleicht wird das später mal noch geändert.

Nichts geändert hat sich beim Parkieren in der Begegnungszone und in der Fussgängerzone: Hier darf mit der Parkkarte höchstens zwei Stunden ausserhalb der gekennzeichneten Parkfelder (Abs. 1 lit. c).

Diese Parkierungserleichterungen gelten übrigens nach wie vor nicht auf privat bewirtschafteten Flächen, also Parkfeldern, die nicht dem Bund, Kanton oder der Gemeinde, sondern einer Privatperson oder Firma gehören.

Muss man fürs Parkieren bezahlen, so gilt das natürlich für alle. Ob man auf diesen Parkplätzen dann trotzdem länger parkieren darf, steht im Gesetz leider nirgends.

Im Halteverbot, das ja immer einen guten Grund hat, darf gar nicht parkiert werden. Und beim Parkieren dürfen natürlich keine anderen Verkehrsteilnehmer blockiert werden. So darf also z.B. nicht auf Tramgeleisen, Fussgängerstreifen, auf Kreuzungen oder vor Zufahrten parkiert werden, oder wenn dabei keine anderen Autos mehr vorbeifahren können. Hat es in unmittelbarer Nähe freie Parkplätze, muss immer dort parkiert werden.

11 Kommentare zu “Ab heute: in der Blauen Zone zeitlich unbeschränkt parkieren”

  1. „Am 1. Juli 2012 ist eine Gesetzesänderung von Art. 20a der Verkehrsregelverordnung (VRV) in Kraft getreten, dank der die Inhaber einer Parkkarte für Gehbehinderte neu zeitlich unbeschränkt in der Blauen Zone parkieren dürfen (Abs. 1 lit. b). Bisher durfte höchstens sechs Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus parkiert werden. Die Parkscheibe wird damit nicht mehr benötigt und muss nicht mehr ausgelegt werden (Abs. 4).“

    Danke fuer den Hinweis, aber leider scheint diese Regelung der Stadtpolizei in Kreuzlingen immer noch nicht bekannt zu sein, und man steht auf dem festen Standpunkt, das das alte Recht immer noch seine Gueltigkeit besitzt.
    Weil wir an einem Freitagabend vergessen hatten, die Parkscheibe fuer den darauffolgenden Samstag Morgen zu stellen, erhielten wir ein Ordnungsbussen Zettel fuer 40,- Franken wegen ueberschreiten der Parkzeit bis 2 Stunden in der blauen Zone ( bei klar sichtbar ausgestellter blauer Behindertenparkkarte ). Die Stadtpolizei Kreuzlingen weigert sich vehement diese Ordnungssbusse zurueckzunehmen, was sehr schade ist, da wir gerade erst hierher gezogen sind, und wir uns nun fragen muessen ob die Ortswahl eine Fehlentscheidung war.
    Ein anderes grosses Problem in Kreuzlingen sind die massiv fehlenden Behindertenparkplaetze ueberall in der Stadt, und die klar fehlenden Rampen fuer Rollstuhlfahrer in wichtigen oeffentlichen Gebauden hier, wie dem Gemeindeamt, oder der Stadtpolizei.

  2. Liebe Lisa, das ist wirklich sehr merkwürdig! Denn die Verkehrsregelverordnung gilt natürlich für die ganze Schweiz und die Kantone oder Städte dürfen sie nicht einschränken, sondern höchstens noch mehr erlauben. Dass sich die Stadtpolizei so uneinsichtig zeigt, ist traurig und bedenklich. Denn gerade von der Polizei darf ja erwartet werden, dass sie das geltende Recht kennt.

    Vielleicht stellt sich die Polizei auf den Standpunkt, dass das Parkieren auf öffentlichem Grund über Nacht gebührenpflichtig ist. So hat es die Stadt Kreuzlingen in Art. 4 Abs. 5 in ihrem Parkierungsreglement vorgesehen. ABER: Die Bundesregelung ist klar und unmissverständlich und enthält auch keine Ausnahmen. Auch während der Beratung in der parlamentarischen Kommission und im Parlament selbst (hier hatte sich auch Bundesrätin Doris Leuthard geäussert) kam dieses Thema nicht zur Sprache. Es ist also wirklich so, wie es in der Verordnung steht: Inhaber einer Parkkarte für behinderte Personen dürfen auf (öffentlichen) Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren.

    Ich empfehle also auf jeden Fall, die Ordnungsbusse anzufechten. Was hier zu tun ist, steht auf der Busse (Stichwort: Rechtsmittelbelehrung). Halte Dich dabei unbedingt an die Frist. Falls Du Hilfe brauchst, kannst Du Dich gerne wieder an mich wenden.

    Fehlende oder zu wenige Behindertenparkplätze sind leider überall ein Problem. Dass die öffentlichen Gebäude nicht zugänglich sind, darf auch nicht sein. Wende Dich hier direkt an die Gemeindeverwaltung oder an das Büro für Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde.

    Liebe Grüsse und viel Erfolg, Thomas

  3. Hallo, könnte mir jemand helfen. Ich habe einen Behindertenparkkarte
    Ich kam aus Frankreich in die Schweiz und als ich von 10:30 bis 11:30 Uhr in der blauen Zone in der Bartenheimerstrasse in Basel parkte, erhielt ich einen Ordnungsbusse von 40, CH. Ziffern 202.1
    Es steht „Nichtanbringen der Parkscheibe hinter der Frontscheibe“. Meine Frage lautet: Muss ich diese Geldstrafe bezahlen?
    Sollte die Parkscheibe noch platziert werden? Vielen Dank im Voraus.

  4. Liebe Marie Madeleine, das tut mir sehr leid, von diesem Problem zu hören. Natürlich gilt die Behindertenparkkarte aus Frankreich auch in der Schweiz. Mit der Behindertenparkkarte darfst Du in der blauen Zone zeitlich unbeschränkt parkieren. Es ist nicht nötig, zusätzlich noch die Parkscheibe zu platzieren, eben, weil es ja keine zeitliche Beschränkung gibt. Ich vermute deshalb, dass der Kontrolleur die Behindertenparkkarte nicht gesehen hat… was mir aber sehr komisch vorkommt. Ich empfehle Dir, bei der Polizei anzurufen (auf dem Bussenzettel sollte eine Telefonnummer stehen) und zu fragen, wieso Du trotz der Behindertenparkkarte eine Parkbusse erhalten hast. Sie sollen doch bitte auf dem Beweisfoto nachschauen, das der Kontrolleur sicher von Deinem Armaturenbrett gemacht hat. Bitte melde Dich doch nochmals, falls das nicht hilft. Viel Erfolg und liebe Grüsse, Thomas

  5. Hallo Herr Thomas, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde mich an die Polizei wenden und Sie auf dem Laufenden halten.

  6. Hallo Herr Thomas,

    Ich wollte Sie informieren: –

    Ich folgte Ihrem Rat und kontaktierte die Basler Polizei wegen dieser Parkbusse in der blauen Zone, obwohl ich meine Behindertenparkkarte korrekt auf die Windschutzscheibe gelegt hatte.

    Ich musste ihnen per E-Mail die Kopie meiner Behindertenparkkarte sowie die Ordnungsbusse schicken.
    Daraufhin wurde ich heute Nachmittag von der Polizei kontaktiert und diese Geldstrafe wurde aufgehoben.

    Die Polizei bestätigte, dass die Behindertenparkkarte Vorrang vor der Parkscheibe hat.

    und dass ich mit einer Geldstrafe belegt wurde, weil der Kontrollbeamte das Datum auf meiner Karte nicht lesen konnte, da eine Münze das Gültigkeitsdatum verbarg.
    Die Polizei war sehr aufmerksam und freundlich, ich sprach sogar mit ihnen in Französisch .

    Herr Thomas, ich möchte Ihnen nochmals für Ihre Hilfe danken.

    Beste Grüsse aus Frankreich.

  7. Das ist WUNDERBAR! Herzlichen Dank für diese Rückmeldung, über die ich mich sehr freue. Ich bin froh, dass die Polizei eingesehen hat, dass die Busse nicht gerechtfertigt war. Und sogar Französisch gesprochen hat! Très bien et félicitations! Hoffentlich klappt auch bei Ihren weiteren Besuchen in der Schweiz alles gut. Ich habe übrigens das Gefühl, dass in Frankreich die Behindertenparkplätze „besser“ sind: Dort gibt es ja in der Regel eine Halteverbot-Tafel und das Schild „sauf…“. Das möchte ich in der Schweiz auch gerne einführen. Hier gibt es ja nur die blauen Tafeln und viele Leute parkieren auf den Behindertenparkplätzen, obwohl sie das nicht dürften. Nochmals vielen Dank für die Information, und weiterhin alles Gute.

  8. Guten Tag

    Wie verhält es sich in den weissen Zonen? Darf man dort auch unbeschränkt und kostenlos parken?
    Wenn eine Rollstuhlparkplatz (der ja gelb ist) neben einer weissen Zone ist – ist dieser dann auch kostenpflichtig?

    Beste Grüsse

    Carina

  9. Liebe Carina, danke für die Frage. Die unbeschränkte Parkdauer gilt für alle weissen und blauen Parkplätze. Wenn man für das Parkieren bezahlen muss, gilt das in der Regel auch für den Behindertenparkplatz. Aber nicht immer! Praktisch wäre natürlich, wenn das direkt an der Parkuhr bzw. dem Billetautomat stehen würde oder man eine verantwortliche Person fragen kann. Das ist aber leider viel zu selten der Fall. Wenn dort eine Telefonnummer aufgeführt ist, bekommt man dort hoffentlich eine Auskunft. Teilweise hilft die Website der Gemeinde weiter. So habe ich gerade gelesen, dass das Parkieren in der Stadt Zürich mit der Behindertenparkkarte kostenkos ist. Also natürlich nur auf öffentlichen Parkplätzen, die der Stadt gehören. Es gibt hierzu also leider keine einfache Antwort, da es überall unterschiedlich ist.

  10. Guten Tag,
    wie verhält es sich mit Nachtparkgebühren, die eine (Thurgauer) Gemeinde auch Privaten auferlegt? Den Parkplatz meines Vermieters konnte ich bisher kostenlos benutzen, obwohl er eine Jahrespauschale von 400 Fr. an die Gemeinde entrichten muss. Jetzt will er aber „Kohle“ sehen, und zwar 600 Fr./J. Wir haben ihm vorgeschlagen, wir würden uns auf der Gemeinde erkundigen, ob er solange von der Nachtparkabgabe befreit ist, wie er den Parkplatz an mich (mit Behinderten-Parkkarte) vermietet. Es bleiben uns dann noch die 200 Fr. Kosten, die der Vermieter für sich will.
    Eine mündliche Auskunft der zuständigen Gemeindeangestellten war negativ. Soll ich eine einprachefähige Verfügung des Bescheides verlangen?

  11. Liebe Frau Loritz

    Vielen Dank für Ihre Frage. Das hört sich sehr speziell an mit der halb privaten und halb öffentlichen Parkfläche.

    Die Regeln in Artikel 20a VRV sind leider ein bisschen irreführend. Man darf mit der Karte zwar zeitlich unbeschränkt parkieren, aber – und das steht zumindest bei uns im Kanton Bern auf der Rückseite der Parkkarte: „Die Erhebung von Parkgebühren richtet sich nach den örtlichen Vorschriften.“

    Das heisst konkret: Obwohl das Auto grundsätzlich ohne Zeitbeschränkung parkiert werden kann, darf die Gemeinde eine Nachtparkbewilligung vorschreiben und dafür Kosten erheben. Jede Gemeinde löst das ein bisschen anders. Auf der Website der Gemeinde sind meistens die Gemeindegesetze zu finden, und dort ein Parkierreglement oder eine Parkierverordnung. Zwar wäre es schön, wenn die Gemeinden bei Inhaberinnen und Inhabern einer Behindertenparkkarte auf die Gebühren verzichten würden. Das ist aber freiwillig und wird nur selten gemacht. Vermutlich in den meisten Fällen, weil niemand an diesen Fall dachte.

    Ich empfehle Ihnen also, die Vorschrift zum Parkieren im den Gemeindegesetzen zu suchen. Falls dort nicht steht, dass das Parkieren mit der Behindertenparkkarte gratis ist, lässt sich leider nichts machen. Dann darf die Gemeinde auch gar nicht auf die Gebühr verzichten, weil die gesetzliche Grundlage dafür fehlt.

    Beste Grüsse

    Thomas Schneider

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