Angepasste Impfempfehlung: Ausnahme für betreuende Angehörige

Die Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF) hat ihre Impfempfehlung angepasst: Enge Kontakte von besonders gefährdeten Personen sollen neu nicht mehr prioritär geimpft werden, sondern in altersabsteigenden Gruppen zusammen mit allen übrigen Personen. Dies betrifft in vielen Kantonen auch betreuende Angehörige. Für sie hält die EKIF eine Ausnahme bereit.

Die Impf-Kampagne gegen Covid-19 kommt endlich in Fahrt. Auch in unserem langsamen Kanton Bern können sich besonders gefährdete Personen mit chronischen Krankheiten endlich für die beiden Impftermine anmelden – sogar früher als noch vor kurzem angekündigt. Zu diesen Personen gehören auch einige Menschen im Rollstuhl.

Doch kurz bevor Haushaltmitglieder von besonders gefährdeten Personen und damit in vielen Kantonen auch betreuende Angehörige an die Reihe kommen, hat die EKIF ihre Impfempfehlung angepasst: Da die Impfstoffe einen hohen Impfschutz bieten, sei es nicht mehr nötig, Haushaltmitglieder prioritär zu impfen, um sie zu schützen.

Diese Impfempfehlung benachteiligt die betreuenden Angehörigen. Ihr Einsatz und ihre Unterstützung im Alltag ist für besonders gefährdete Personen, die gleichzeitig auf einen Rollstuhl angewiesen sind, enorm wichtig, und sie nur schwer zu ersetzen. Sollten sie längere Zeit ausfallen, weil sie sich mit dem Coronavirus infizieren, wäre dies für viele Betroffene eine Katastrophe.

In der Zwischenzeit drängen immer mehr unvernünftige Lobby-Organisationen, Politiker, Behörden und Teile der Bevölkerung auf schnelle und weitgehende Öffnungen. In einem nächsten Schritt soll auch die Homeoffice-Pflicht fallen. Arbeitgebende können dann verlangen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder im Büro erscheinen, womit sie einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat auch dieser Forderung bald – zu früh – nachgibt.

Obwohl es so scheint: Die EKIF habe betreuende Angehörige nicht vergessen, erklärt mir die zuständige Person auf meine Anfrage hin. Wer als Haupt-Betreuungsperson eine besonders gefährdete Person betreut, die als Bezügerin oder Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV auf regelmässige Unterstützung im Alltag angewiesen ist, kann sich genauso wie eine Assistent oder ein Assistent bzw. berufliches Betreuungspersonal registrieren, um prioritär geimpft zu werden. Voraussetzung dafür ist ein Attest der Hausärztin oder des Hausarztes, in der sie oder er dies schriftlich bestätigt.

Hier ein eigener Textvorschlag für diese Bestätigung:

«Als behandelnder Arzt/behandelnde Ärztin bestätige ich, dass (Name der betreuten Person) aus gesundheitlichen Gründen bezüglich einer Infektion mit Corona-Virus besonders gefährdet ist. Aufgrund seiner/ihrer Behinderung ist er/sie als Bezüger/Bezügerin einer Hilflosenentschädigung leichten/mittleren/schweren Grades auf regelmässige Hilfe im Alltag angewiesen. (Name der betreuenden Person) leistet als betreuender Angehöriger/betreuende Angehörige diese Hilfe als Hauptbetreuungsperson, womit er/sie in Bezug auf die Impfung einer beruflichen Betreuungsperson einer besonders gefährdeten Person gleichzustellen ist.»

Im Kanton Bern kann somit die Einteilung in die Impfgruppe F (für 50- bis 64-Jährige) oder G (für 18- bis 49-Jährige) erfolgen.

Einen Kommentar verfassen