Basel: Stadtplan zum Verkehrskonzept „Autofreie Innenstadt“

Die Basler Regierung hat beschlossen, aufgrund der massiven Kritik am neuen Verkehrskonzept und dagegen eingereichtet parlamentarischer Vorstösse mit der Umsetzung des neuen Verkehrskonzepts zuzuwarten. Ob sich an der Regelung für Gehbehinderte etwas ändern wird, ist unklar. Doch wie sieht diese nun konkret aus? Ich empfinde die Informationen der Stadtverwaltung und in der Verordnung als viel zu unübersichtlich und habe mich deshalb aufgemacht, sie zielgruppengerecht zusammenzufassen. Und auch eine eigene Karte gezeichnet.

Ich freue mich sehr, dass die Zeitschrift Pflegerecht – Pflegewissenschaft eine Zusammenarbeit eingegangen ist und meine Zusammenfassung der Zufahrtsberechtigung im aktuellen Heft 1/2014 abgedruckt hat.

  • Behindertentransporte, Pflegedienste
    Sie gelten als private Organisationen im Bereich des Gesundheitswesens und benötigen für die Zufahrt zur Kernzone eine Dauerbewilligung. Diese ist kostenlos und wird auf Antrag jeweils für ein Jahr ausgestellt. Die Dauerbewilligung ist auf das Fahrzeug bezogen (Kontrollschildnummer) und erlaubt sein Abstellen auf öffentlichem Grund, solange dies für die Auftragserledigung nötig ist.
  • Gehbehinderte Personen bei gelegentlicher Zufahrt
    Die Zufahrt für Inhaber einer Parkkarte für behinderte Personen in die motorfahrzeugfreie Kernzone ist bewilligungsfrei möglich, jedoch nur, um auf einem markierten Behindertenparkplatz zu parkieren. Sind alle besetzt, darf in der Fussgänger- und Begegnungszone gemäss Bundesregelung während maximal zweier Stunden auch ausserhalb eines Behindertenparkfelds parkiert werden. Dies hat vermutlich in der Nähe zu erfolgen, so dass mangels eines nahe gelegenen Behindertenparkplatzes beispielsweise wohl nicht auf dem Münsterplatz parkiert werden darf.
  • Gehbehinderte Personen bei regelmässiger Zufahrt
    Für regelmässige Therapien, Arztbesuche etc. wird auf Antrag eine kostenlose Jahresbewilligung ausgestellt, welche das Abstellen des Fahrzeugs auf öffentlichem Grund auch über die zwei Stunden hinaus gestattet, sofern dies erforderlich ist.
  • Besucher mit einer Gehbehinderung
    Das Bringen und Abholen von gebrechlichen und behinderten Personen zu Besuchszwecken ist in der Begegnungszone jederzeit bewilligungsfrei gestattet, nicht jedoch in der Fussgängerzone.

Anwohner, Geschäfte und Institutionen mit eigenem Parkplatz dürfen Kopien ihrer Dauerberechtigung an Besucher weitergeben, die damit die Kernzone befahren dürfen, um zum Parkplatz zu gelangen.

Zurzeit existieren lediglich fünf Behindertenparkplätze im äusseren Bereich der autofreien Kernzone, davon nur zwei am Rand der Fussgängerzone (beide: Barfüssergasse). Ihre Zahl will das Bau- und Verkehrsdepartement aufgrund der Forderung verschiedener Behindertenorganisationen erweitern, jedoch nur zurückhaltend, um dem Willen des Grossen Rates nach einer motorfahrzeugfreien Kernzone möglichst gut zu entsprechen. «Deshalb werden auch behinderte Personen Einschränkungen in Kauf nehmen müssen», erklärt der Leiter Abteilung Verkehr des Kantons Basel-Stadt auf Anfrage.

Weitere Informationen zum Verkehrskonzept Innenstadt und Gesuchsformulare finden Sie unter www.mfk.bs.ch/innenstadt. Die Standorte der Behindertenparkplätze innerhalb der autofreien Kernzone sind hier ersichtlich:

Stadtplan Basel: Kernzone mit eingezeichneten Behindertenparkplätzen. Autor: Thomas Schneider

Laden Sie diesen Plan als PDF herunter

Einen Kommentar verfassen